BGH - Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZR 268/09
Normen:
BGB § 242; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 71/09
AG Hamburg-Sankt-Georg, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 914 C 634/08

Zuteilung eines Garagenstellplatzes als Nebenpflicht aus einem Wohnraummietvertrag

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 268/09

DRsp Nr. 2010/18458

Zuteilung eines Garagenstellplatzes als Nebenpflicht aus einem Wohnraummietvertrag

Ein Wohnraummietvertrag begründet keine Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu den angemieteten Räumen auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.