Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.
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