BGH - Urteil vom 08.04.2016
V ZR 191/15
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 13 Abs. 2 S. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
MDR 2016, 1324
MietRB 2016, 323
NJW 2017, 64
NZM 2016, 861
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 888
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 356/10
LG Karlsruhe, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 118/11

Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts; Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens unabhängig von der Größe des Miteigentumsanteils

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 191/15

DRsp Nr. 2016/16303

Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts; Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens unabhängig von der Größe des Miteigentumsanteils

a) Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f.).b) Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

Tenor