Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 793 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Drohende Obdachlosigkeit für sich keine besondere Härte i.S. von § 765 a Abs. 1 ZPO Gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des GG und der Grundrechte des Schuldners Interessenabwägung; Vollstreckung u.U. unverhältnismäßig und gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßend keine entsprechende Prüfung durch das LG weitere Aufklärung erforderlich
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