I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört das Wohnungseigentum Nr. 1. Hiermit verbunden ist nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksoberfläche, im Aufteilungsplan blau umrandet. Auf dieser Sondernutzungsfläche steht ein Gebäude, das im Aufteilungsplan mit "bestehender Geräteschuppen" bezeichnet ist. Bestimmungen über die Nutzungsmöglichkeiten des Sondernutzungsrechts enthalten weder die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung noch bestehen sonstige Regelungen.
Der Antragsgegner hat den "Geräteschuppen" renoviert, teilweise verändert und unter anderem einen Kaminofen installiert.
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