BayObLG - Beschluss vom 15.04.2004
2Z BR 24/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 366
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3151/03
AG Fürth (Bay.) - 7 UR II 62/02,

Zweckbestimmung bei Verwendung eines Eingabeplans als Aufteilungsplan - Umfang der Benutzung bei fehlender Zweckbestimmung

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 24/04

DRsp Nr. 2004/7336

Zweckbestimmung bei Verwendung eines Eingabeplans als Aufteilungsplan - Umfang der Benutzung bei fehlender Zweckbestimmung

»1. Wird als Aufteilungsplan ein Eingabeplan verwendet, so hat die Beschreibung des bestehen bleibenden Altbestands in der Regel nicht den Charakter einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.2. Besteht für ein auf einer Sondernutzungsfläche stehendes Gebäude keine Zweckbestimmung, so richtet sich der zulässige Umfang der Benutzung nach der Beschaffenheit und nach § 14 Nr. 1 WEG

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört das Wohnungseigentum Nr. 1. Hiermit verbunden ist nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksoberfläche, im Aufteilungsplan blau umrandet. Auf dieser Sondernutzungsfläche steht ein Gebäude, das im Aufteilungsplan mit "bestehender Geräteschuppen" bezeichnet ist. Bestimmungen über die Nutzungsmöglichkeiten des Sondernutzungsrechts enthalten weder die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung noch bestehen sonstige Regelungen.

Der Antragsgegner hat den "Geräteschuppen" renoviert, teilweise verändert und unter anderem einen Kaminofen installiert.