Mit ihrer Klage vom 07.07.1998 hat die Klägerin den Beklagten "aus einer Mietgarantie, hilfsweise aus Schadensersatz" auf Zahlung eines Betrages von 539751,66 DM nebst 5 % Zinsen von 38956,46 DM ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 28.04.1999 in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil vom 21.07.1999 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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