B. Erhaltungsrücklage

Autoren: Emmert/Dietrich

I. Zweck

7.89

Ebenso wie die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Erhaltungsrücklage stellt nicht lediglich eine Vermögensposition sondern tatsächlich verfügbares Vermögen dar.244)

Sie hat den Zweck, Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern, deren Entstehung dem Grunde nach sicher, der Höhe nach und der Fälligkeit nach aber ungewiss ist. Sie soll ermöglichen, dass zahlungsschwache Miteigentümer über vertretbare Kleinbeträge für Reparaturen langfristig mit ansparen.245) Erfasst wird auch die erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums.246) Die Gemeinschaftsordnung kann die Zweckbindung der Erhaltungsrücklage im Einzelnen festlegen (siehe zur Erhaltungsrücklage auch , ). Die Zweckbindung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die auf die Rücklage zu leistenden Vorschüsse zunächst auf das allgemeine Konto der Gemeinschaft eingezahlt und dann erst auf das Rücklagenkonto weitergeleitet werden.