Durch schriftlichen Vertrag vom 25.09.1896 vermietete die Klägerin das ihr damals gehörige Hausgrundstück Nr. 4 der B.-Straße in D. mit Weinhandlung und Restaurant den beiden Beklagten auf die Zeit vom 15.11.1896 bis 15.11.1901.
In dem Vertrage war zugleich bestimmt (§ 3), dass "der Anmieter" berechtigt sein solle, das "Objekt" in den ersten zwei Jahren der Vertragsdauer um 120.000 Mark, nach deren Ablauf um 125.000 Mark - "käuflich" zu erwerben.
Weiter enthielt § 5 der Vertragsurkunde folgende Vereinbarung:
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