Mietminderung bei Feuchtigkeit und extremer Bodenkälte wegen unzureichender Dämmung gegen die Kellerdecke
LG Münster, vom 07.08.1963 - Aktenzeichen 8 S 153/63
DRsp Nr. 2009/7224
Mietminderung bei Feuchtigkeit und extremer Bodenkälte wegen unzureichender Dämmung gegen die Kellerdecke
Eine extreme Bodenkälte, die darauf beruht, dass der geforderte Dämmwert gegen die Kellerdecke nicht gegeben ist, berechtigt zu einer Mietminderung von 30 %. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Mieter eine reine Nordlage der Wohnung mit den damit verbundenen Einschränkungen bekannt war, da die Nordlage nicht die alleinige Ursache der extremen Fußkälte der Wohnung ist.