I.
Die alleinstehende Beklagte ist seit 1.4.1959 Mieterin einer im zweiten Stock des Anwesens der Klägerin in München, ... Straße, befindlichen 5-Zimmer-Wohnung. Sie hat davon 4 Zimmer untervermietet. Die Klägerin hat das Mietverhältnis zum 30.9.1969 gekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung erhob die Klägerin Räumungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 30.9.1969 zu verurteilen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Endurteil vom 6.11.1969 ab und verlängerte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bis zum 31.12.1971. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
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