Mietminderung bei unzureichender Raumtemperatur und Fehlen der Wohnungseingangstür
LG Düsseldorf, vom 17.05.1973 - Aktenzeichen 12 S 382/72
DRsp Nr. 2009/7170
Mietminderung bei unzureichender Raumtemperatur und Fehlen der Wohnungseingangstür
1. Läßt die Wohnung nur bis zu einer Raumtemperatur von 15 C° beheizen, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt.2. Das Fehlen der Wohnungseingangstür berechtigt zu einer Mietminderung um 15 %.