Der Streitwert für die Räumungsklage war gemäß § 16 Abs. 1 GKG nach dem einjährigen Mietzins festzusetzen. Nach § 3 des Mietvertragen von 24.8.1966 betrug der monatliche Mietzins 225.- DM. Die Beklagte hatte nach § 16 des Anhangs zum Mietvertrag vom 9.8.1966 darüber hinaus noch folgende Nebengebühren zu bezahlen:
Monatliche Heizungs- und Warmwasserabschlagszahlung 35,-- DM
Straßenreinigungs- und Feuerschutzgebühr 2,-- DM
Müllabfuhr, Kaminkehrer 2,-- DM
Gemeinschaftsantenne 2,-- DM
Telefonische Anlage 2,-- DM
Wasserverbrauch, Flurbeleuchtung 2,-- DM
Pacht für Gartenbenutzung 10,-- DM
Miete für Garage 35,-- DM
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