Zwischen den Parteien wurde am 26. 11. 1979 ein Mietvertrag über das Einzel-Appartement 4 - 11 im Studentenwohnheim Mensa, L.-Straße, ..., abgeschlossen. Auf den Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen. Der Beklagte bewohnt das Appartement seit dem 01.12.1979.
Bei Einzug in das Appartement sind dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel für einen sozialwerkseigenen Schließzylinder mit der Nr. S 50122 ZB - W 31 ausgehändigt worden.
Anlässlich einer Begehung im Studentenwohnheim Mensa durch den Hausmeister wurde im Oktober 1980 seitens des Klägers festgestellt, dass der Beklagte einen neuen, eigenen Schließzylinder in die Wohnungstür eingebaut hatte. Mit Schreiben vom 29.10.1980 wurde er daraufhin von dem Kläger aufgefordert, den Originalschließzylinder des Sozialwerks mit der oben angegebenen Nummer bis zum 05.11.1980 wiedereinzubauen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.
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