AG Berlin-Schöneberg, vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 103 C 207/99
DRsp Nr. 2009/7631
Mietminderung bei Höhenunterschied des Fußbodens
Eine bauartbedingte Verformung des Fußbodens mit einem Höhenunterschied von 5 cm zur Mitte des Raumes hin stellt einen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Wohnung dar. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegen geltende Bauvorschriften nicht verstoßen wurde.