1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beihilfe im Sinne von § 4 Absatz 1 des Vertrags vom 16./18.10.85 auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 30.000 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beihilfe zu gewähren hat.
Der am xxx.1940 geborene Kläger war als Wissenschaftler für die Beklagte tätig. Ihm war die Leitung des Instituts für xxx in G. übertragen. Dieses gehörte der F. e.V. an, bis es im Jahre 2002 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte überging.
Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 16./18.10.1985 begründet. Er lautet auszugsweise:
„§ 4 Nebenleistungen
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