Auf Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. September 2011 aufgehoben.
Der Klägerin wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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