OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2011
2 B 1495/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80b; VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; BauO NRW § 17 Abs. 1; BauO NRW § 61 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 14; WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VwVfG § 37 Abs. 1 NRW; OBG § 17; OBG § 18;

Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung zum Öffnen und Offenhalten von Garagentoren; Öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung nach Bekanntwerden des ordnungsrechtlichen Verstoßes nach über 40 Jahren; Verwalter einer Wohnungseigentümergesellschaft als Störer hinsichtlich Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum; Qualifizierung von Garagentoren als Gemeinschaftseigentum gegenüber Sondereigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 2 B 1495/10

DRsp Nr. 2011/4496

Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung zum Öffnen und Offenhalten von Garagentoren; Öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung nach Bekanntwerden des ordnungsrechtlichen Verstoßes nach über 40 Jahren; Verwalter einer Wohnungseigentümergesellschaft als Störer hinsichtlich Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum; Qualifizierung von Garagentoren als Gemeinschaftseigentum gegenüber Sondereigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Garagentore vor Einstellboxen in Tiefgaragen verstoßen im geschlossenen Zustand gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne von § 17 Abs. 1 BauO gegeben ist. Diese Sachlage rechtfertigt eine Ordnungsverfügung gegen die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Sofortvollzug, welche der Verwalterin auferlegt, die Garagentore dauerhaft in geöffneter Position festzusetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der im Berufungsverfahren anhängigen Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wiederhergestellt; diese Regelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.