OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2013
OVG 2 S 29.12
Normen:
WoAufG Bln § 3 Abs. 1 S. 1; WoAufG Bln § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4; BGB § 273 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 63.12

Zulassen der Versorgung des Vorderhauses einer Wohnungseigentumsanlage mit Wasser und Heizenergie i.R.e. Versorgungssperre bei Nichtzahlung des Wohngeldes

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen OVG 2 S 29.12

DRsp Nr. 2013/14109

Zulassen der Versorgung des Vorderhauses einer Wohnungseigentumsanlage mit Wasser und Heizenergie i.R.e. Versorgungssperre bei Nichtzahlung des Wohngeldes

1. § 3 Abs. 1 S. 1 WoAufG Bln ist nicht nur bei Mängeln an Wohnungen anwendbar, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse hervorgerufen werden, sondern auch bei solchen baulichen Mängeln, die auf Handlungen in Umsetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft - hier einer Versorgungssperre - beruhen. 2. Der Grundsatz, dass bei Gefahren, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen, jeder einzelne (Mit-)Eigentümer als Zustandsstörer verantwortlich ist, gilt - unabhängig von der Bestellung eines Verwalters gemäß § 26 WEG - auch, wenn es darum geht, wer als Verfügungsberechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 WoAufG Bln in Anspruch genommen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WoAufG Bln § 3 Abs. 1 S. 1; WoAufG Bln § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4; BGB § 273 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1;

Gründe