VG Freiburg - Beschluss vom 19.03.2013
4 K 184/13
Normen:
WEG § 27;

Wohnungseigentümergemeinschaft; Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch Verwalter zur Erhebung eines § 80a VwGO-Antrags ohne zugrunde liegenden Beschluss der WEG; Notgeschäftsführung (hier verneint); Dringlichkeit der Maßnahme (hier verneint); Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (hier verneint)

VG Freiburg, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 184/13

DRsp Nr. 2013/6540

Wohnungseigentümergemeinschaft; Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch Verwalter zur Erhebung eines § 80a VwGO -Antrags ohne zugrunde liegenden Beschluss der WEG; Notgeschäftsführung (hier verneint); Dringlichkeit der Maßnahme (hier verneint); Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (hier verneint)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem baurechtlichen Nachbarstreit (Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO) nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn der handelnde Rechtsanwalt vom WEG -Verwalter ohne einen zugrunde liegenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt wurde und die konkreten Umstände (keine Baufreigabe, keinerlei Aktivitäten auf der Baustelle seit mehreren Monaten) keine Dringlichkeit der Beauftragung nahelegen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 27;

Gründe:

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin durch Rechtsanwalt XX die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen am 01.09.2011 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücken FlstNrn. 2/6, 2/7 und 3 der Gemarkung F (sog. "C-Eck").