Autor: Riedel |
wenn der Gläubiger entsprechende Weisungen erteilt oder die Voraussetzungen der §§ 775, 776 ZPO vorliegen, § 64 GVGA |
bei beabsichtigter Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags im Bereich der Herausgabevollstreckung, § 65 GVGA |
bei Anordnung der Zwangsvollstreckung des Grundstücks, § 103 Abs. 4 GVGA. |
Zu den Möglichkeiten des Insolvenzgerichts, die Zwangsvollstreckung im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu beschränken, vgl. Teil 2/13.4.
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