- durch den Gerichtsvollzieher

Autor: Riedel

wenn der Gläubiger entsprechende Weisungen erteilt oder die Voraussetzungen der §§ 775, 776 ZPO vorliegen, § 64 GVGA

bei beabsichtigter Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags im Bereich der Herausgabevollstreckung, §  65 GVGA

bei Anordnung der Zwangsvollstreckung des Grundstücks, §  103 Abs. 4 GVGA.

Zu den Möglichkeiten des Insolvenzgerichts, die Zwangsvollstreckung im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu beschränken, vgl. Teil 2/13.4.