§ 1 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HinterlO [Zuständigkeit]

§ 1 [Zuständigkeit]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen. (2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen. (3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.