§ 10 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
A. Allgemeine Vorschriften

§ 10 GVGA Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug

§ 10 Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (zum Beispiel einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab (§ 126 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)). 2Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Der Empfänger ist durch den Gerichtsvollzieher mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort abgefasst oder in diese übersetzt ist. Zu diesem Zweck sollte dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in der oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats und der oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort beigefügt sein. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaates versteht, ist das Formblatt auch in dieser Sprache beizufügen.