§ 11 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
A. Allgemeine Vorschriften

§ 11 GVGA Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte

§ 11 Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist bei der Zustellung eines Dokuments als Schriftstück (§ 193 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift und bei der Zustellung eines Dokuments als elektronisches Dokument (§ 193 a ZPO) durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. 2Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder). (2)