§ 12 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Vierter Abschnitt Herausgabe

§ 12 HinterlO [Herausgabe]

§ 12 [Herausgabe]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.