§ 128 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen

§ 128 GVGA Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks

§ 128 Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

765 a Absatz 3, § 885 ZPO) (1) 1Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches oder fertig gestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (2)