§ 13 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
A. Allgemeine Vorschriften

§ 13 GVGA Vorbereitung der Zustellung

§ 13 Vorbereitung der Zustellung

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

1Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. 2Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. 3Reicht der Auftraggeber das zuzustellende Dokument als elektronisches Dokument ein, prüft der Gerichtsvollzieher, ob das Dokument nach Maßgabe des § 130 a ZPO wirksam eingegangen ist. 4Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. 5Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.