§ 13 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Vierter Abschnitt Herausgabe

§ 13 HinterlO [Herausgabeverfügung]

§ 13 [Herausgabeverfügung]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. (2) 1Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen: 1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts- oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben; 2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist. 2Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.