§ 15 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 2 Befugnisse
UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

§ 15 BPolG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.