§ 15 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Vierter Abschnitt Herausgabe

§ 15 HinterlO [Behördliches Herausgabeersuchen]

§ 15 [Behördliches Herausgabeersuchen]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) 1Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. 2 Geht das Ersuchen von einer obersten Reichsbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. 3 Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht des Reichs ausgeht. (2) 1Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. 2 Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.