§ 16 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 2 Befugnisse
UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

§ 16 BPolG Ermessen, Wahl der Mittel

§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.