§ 16 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
B. Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
1. Allgemeines

§ 16 GVGA Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke

§ 16 Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(§§ 192, 193 ZPO) (1) 1Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. 2Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe. 3Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei. (2)