(§§ 192, 193 ZPO) (1) 1Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. 2Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe. 3Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei. (2)
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