§ 17 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 2 Befugnisse
UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

§ 17 BPolG Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) 1Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.