§ 17 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Vierter Abschnitt Herausgabe

§ 17 HinterlO [Herausgabeort]

§ 17 [Herausgabeort]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Das Reich ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.