§ 19 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Fünfter Abschnitt Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 19 HinterlO [Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe bei Fällen nach Vorschriften des BGB]

§ 19 [Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe bei Fällen nach Vorschriften des BGB]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. (2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 1. im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung; 2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit dem Erlaß des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.