§ 2 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 2 GVGA Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit

§ 2 Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes in den in § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen.