§ 2 ZVFV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, BGBl. I Nr. 320

§ 2 ZVFV Nutzung der Formulare

§ 2 Nutzung der Formulare

ZVFV ( Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung )

(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich: 1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, 2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758 a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, 3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung. (2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen. (3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen. (4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen: 1. das Formular der Anlage 5, 2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie 3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. (5)