§ 20 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
B. Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
2. Die Zustellungsarten
a) Persönliche Zustellung

§ 20 GVGA Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen

§ 20 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich von Absatz 2 und 3 - in der Regel in die Wohnung des Zustellungsadressaten. 2Trifft er den Adressaten dort nicht an, kann er die Zustellung in der Wohnung nach Maßgabe des § 178 ZPO bewirken. (2)