§ 20 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Fünfter Abschnitt Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 20 HinterlO [Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe bei Fällen nach Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung]

§ 20 [Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe bei Fällen nach Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

1In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. 2Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetretene ist, unter der hinterlegt ist. 3Kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, so beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.