§ 22 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Fünfter Abschnitt Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 22 HinterlO [Fortbestehende Veranlassung zur Hinterlegung]

§ 22 [Fortbestehende Veranlassung zur Hinterlegung]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 21 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, daß die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.