§ 23 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
B. Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
2. Die Zustellungsarten
a) Persönliche Zustellung

§ 23 GVGA Zustellung durch Niederlegung

§ 23 Zustellung durch Niederlegung

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

181 ZPO) (1) 1Das zu übergebende Schriftstück ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niederzulegen, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. 2Ist bei dem Amtsgericht ein Eildienst für Entscheidungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingerichtet, kann die Niederlegung und Abholung des Schriftstücks auch bei diesem erfolgen. (2)