§ 3 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3 HinterlO [Rechtsweg]

§ 3 [Rechtsweg]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. (2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig. (3) 1Ist durch die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.