§ 31 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
A. Allgemeine Vorschriften
II. Der Auftrag und seine Behandlung

§ 31 GVGA Auftrag zur Zwangsvollstreckung

§ 31 Auftrag zur Zwangsvollstreckung

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(§§ 753 bis 758 ZPO) (1) 1Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher unmittelbar vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder Bevollmächtigten erteilt. 2Der Auftraggeber darf die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 3Der durch Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher wird unmittelbar für den Gläubiger tätig; er hat insbesondere auch die beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände dem Gläubiger unmittelbar abzuliefern. 4Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Erörterung erlassen, so gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG). (2) Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. (3)