§ 4 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 1 Allgemeines

§ 4 SLV Einstellung

§ 4 Einstellung

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. (2) 1Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. 2Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. 2Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. 3Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. 4Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 5§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend. (4)