§ 5 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Zweiter Abschnitt Annahme

§ 5 HinterlO [Hinterlegungsfähigkeit]

§ 5 [Hinterlegungsfähigkeit]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.