§ 58 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 4 Organisation und Zuständigkeiten

§ 58 BPolG Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. (2) 1Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. 2Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden. (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.