§ 6 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Zweiter Abschnitt Annahme

§ 6 HinterlO [Verfügung der Hinterlegungsstelle]

§ 6 [Verfügung der Hinterlegungsstelle]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. 2Die Verfügung ergeht: 1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist, 2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.