§ 7 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 7 GVGA Allgemeine Vorschriften über die Beurkundung

§ 7 Allgemeine Vorschriften über die Beurkundung

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) Bei der Aufnahme von Protokollen und anderen Urkunden hat der Gerichtsvollzieher neben den für einzelne Urkunden getroffenen besonderen Vorschriften folgende allgemeine Regeln zu beachten: 1. 1Jede Urkunde muss die Zeit und den Ort ihrer Abfassung enthalten und von dem Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes unterschrieben werden. 2Zur Unterschriftleistung dürfen Faksimilestempel nicht verwendet werden. 2. 1Die Urkunden sind vollständig, deutlich und klar abzufassen. 2In Vordrucken sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, durch Füllstriche zu weiteren Eintragungen ungeeignet zu machen. 3Die Schrift muss haltbar sein; der Bleistift darf auch bei Abschriften nicht verwendet werden. 3. In dem Protokoll über ein Geschäft, das nach der aufgewendeten Zeit vergütet wird, ist die Zeitdauer unter Beachtung der für die Berechnung der Kosten maßgebenden Grundsätze nach den einzelnen Zeitabschnitten genau anzugeben.