§ 7 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Dritter Abschnitt Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 7 HinterlO [Zahlungsmittel]

§ 7 [Zahlungsmittel]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über. (2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2 Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3 Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.