(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über. (2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2 Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3 Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.
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