§ 8 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Dritter Abschnitt Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 8 HinterlO [Verzinsung]

§ 8 [Verzinsung]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst: 1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag der Auszahlungsverfügung vorhergeht. 2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich. 3. Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig. 4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf 50 Euro nach unten abgerundet.