§ 9 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 1 Aufgaben und Verwendungen

§ 9 BPolG Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden

§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

(1) 1Die Bundespolizei unterstützt 1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages, 2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen, 3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes. 2Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht. (2)