§ 9 GVGA
Stand: 22.12.2022
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt Zustellung
A. Allgemeine Vorschriften

§ 9 GVGA Zuständigkeit im Allgemeinen

§ 9 Zuständigkeit im Allgemeinen

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. 2Ferner hat er im Auftrag des Verhandlungsleiters Schiedssprüche nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. 3Schiedssprüche nach der Zivilprozessordnung stellt der Gerichtsvollzieher zu, wenn er mit der Zustellung beauftragt wird. (2)